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Fahr- und Dienstplangestaltung

 

Informationen zum internen Hinweisgebersystem

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Am 23. Oktober 2019 hat die Europäische Union die „Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ – besser bekannt als

„Whistleblower-Richtlinie“ erlassen. Diese wurde 2023 in Deutschland durch das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt. Ziel dieser Vorgaben ist der Schutz von

Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften erlangt haben und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

vorgesehenen Meldestellen melden möchten. Dazu stehen nun sogenannte interne und externe Meldestellen zur Verfügung. Über die interne Meldestelle sollen Mitarbeitende – auch Leiharbeitnehmer/innen – einfach und vertraulich die Möglichkeit haben, ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin über Rechtsverstöße mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit, sei es innerhalb des Unternehmens oder bei Geschäftspartnern, zu informieren. Davon unabhängig können Sie selbstverständlich weiterhin auch Ihre Vorgesetzten ansprechen. Durch Ihre Meldung von Missständen oder begründeten Verdachtsmomenten leisten Sie einen wertvollen Beitrag, um Missstände abzustellen und Risiken zu vermeiden. Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern ernst und versichern, dass Sie keine Nachteile wegen einer berechtigten Meldung befürchten müssen. Um Verstöße einfach und vertraulich an uns zu melden, können Sie das

 

IPO-Hinweisgeber-System nutzen

Das System steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

Sie erreichen das System über diesen QR-Code, den Sie einfach mit Ihrem Smartphone scannen können:

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oder über diesen Link: https://is.gd/wG4vB5

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Wie läuft eine Meldung ab?

Im „IPO-Hinweisgeber-System“ geben Sie unter „Vorfall melden“ Ihre Meldung ab. Bitte schildern Sie den Vorfall genau: Was? Wann? Wer? Das Formular im System hilft Ihnen dabei.

Ihre Meldung können Sie anonym versenden. Bitte klicken Sie dazu das entsprechende Kästchen im System an. Das Formular fragt Sie auch nach dem Namen des Unternehmens,

worauf sich Ihre Meldung bezieht. Bitte geben Sie den Namen des Unternehmens dort selbst ein. Sie haben auch die Möglichkeit, Fotos und Dokumente im System hochzuladen.

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Meldung der Wahrheit entspricht und andere oder Sie selbst durch Falschmeldungen oder unwahre Beschuldigungen nicht geschädigt werden.

 

Wenn Sie den Vorfall gemeldet haben, schicken Sie das Formular ab. Sie erhalten eine Fall-ID, die Sie sich unbedingt notieren müssen. Diese Nummer benötigen Sie für die Anmeldung und

Kommunikation in Ihrem „Fallpostfach“, das sich ebenfalls im „IPO-Hinweisgeber-System“ befindet. Sobald Ihre Meldung verschickt ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen. Binnen 3 Monaten erhalten Sie in Ihrem „Fallpostfach“ eine Rückmeldung darüber, welche konkreten Maßnahmen wir ergriffen haben.

 

Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Welcher Sachverhalt Gegenstand einer Meldung sein können, ist in § 2 HinSchG https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__2.html geregelt. Gemeldet werden können

selbstverständlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, aber auch sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, wie z. B. in den Bereichen Verbraucherschutz, Datenschutz oder

Arbeitssicherheit. Meldungen über rein privates Fehlverhalten, von dem Sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren, gehören nicht dazu.

 

Vertraulichkeit und Datenschutz

Wir sind nach § 8 HinSchG verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen weitgehend zu schützen. Das bedeutet, personenbezogene Daten werden nur den zuständigen Personen der internen Meldestelle bekannt und dürfen nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) offengelegt werden. Mit personenbezogenen Daten gehen wir vertraulich um. Sie werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Nähere Informationen sowie die Datenschutzerklärung finden Sie über den genannten Link.

 

Externe Meldestelle

Neben der Meldung von Informationen über einen Verstoß an die interne Meldestelle können Sie diese auch an eine externe Meldestelle melden. Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG an sich ein Wahlrecht vor. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen allerdings in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

 

Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere interne Meldestelle zu wenden.

 

Die externe Meldestelle des Bundes wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Sie finden diese auf der BfJ-Webseite https://www.bundesjustizamt.de. Dort finden Sie auch

weitere Informationen über spezielle externe Meldeverfahren und weitere Meldeverfahren von Stellen der Europäischen Union.

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